Medikationsplan: Anspruch & kostenlose Vorlage (PDF)
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Medikationsplan: Ab wann Sie Anspruch haben – und unsere kostenlose Vorlage
Kurz erklärt: Ein Medikationsplan ist eine Übersicht aller Arzneimittel, die Sie anwenden. Gesetzlich Versicherte haben nach § 31a SGB V Anspruch darauf, wenn sie mindestens drei verordnete Arzneimittel dauerhaft anwenden. Erstellt wird er von der Arztpraxis – kostenlos und auf Papier. Zusätzlich können Sie sich eine eigene Übersicht führen.
Lesezeit etwa 8 Minuten · Stand: August 2026 · Fachlich geprüft vom pharmazeutischen Team von apo-versand.de
Was ist ein Medikationsplan?
Ein Medikationsplan ist eine strukturierte Übersicht über alle Arzneimittel, die Sie einnehmen oder anwenden – zusammen mit Angaben dazu, wofür sie gedacht sind und wann Sie sie nehmen sollen. Der offizielle Plan heißt bundeseinheitlicher Medikationsplan und sieht in jeder Arztpraxis in Deutschland gleich aus. Das erleichtert allen Beteiligten den Überblick.
Der Nutzen liegt auf der Hand: Je mehr verschiedene Arzneimittel zusammenkommen, desto größer ist die Gefahr, dass sich zwei davon gegenseitig beeinflussen oder etwas doppelt eingenommen wird. Das gilt besonders, wenn mehrere Praxen an der Behandlung beteiligt sind. Ein aktueller Plan hilft Ihnen selbst, Ihren Angehörigen sowie Arztpraxis, Apotheke und Krankenhaus.
Ab wann haben Sie Anspruch auf einen Medikationsplan?
Der Anspruch ist gesetzlich geregelt: § 31a des Fünften Sozialgesetzbuchs (SGB V) sichert gesetzlich Versicherten einen Medikationsplan in Papierform zu, wenn sie gleichzeitig mindestens drei verordnete Arzneimittel anwenden. In der näheren Ausgestaltung gelten dabei diese Punkte:
Mindestens drei Arzneimittel
Sie wenden gleichzeitig mindestens drei zulasten der gesetzlichen Krankenkasse verordnete, systemisch wirkende Arzneimittel an.
Dauerhafte Anwendung
Die Anwendung ist für mindestens 28 Tage vorgesehen. Ein kurzes Antibiotikum für eine Woche zählt also nicht mit.
Kostenlos und auf Wunsch
Für Sie entstehen keine Kosten. Die Arztpraxis ist sogar verpflichtet, Sie bei einer Verordnung auf diesen Anspruch hinzuweisen, wenn er besteht.
Wichtig zu wissen: Auch wenn Sie diese Voraussetzungen nicht erfüllen, kann Ihre Ärztin oder Ihr Arzt Ihnen einen Medikationsplan ausstellen. Das steht jeder Praxis frei, wenn sie es für sinnvoll hält. Fragen Sie also ruhig nach, auch wenn Sie „nur" zwei Medikamente dauerhaft nehmen.
Was steht in einem Medikationsplan?
Der Gesetzgeber schreibt vor, was dokumentiert werden muss. Aufgeführt werden mit Anwendungshinweisen:
- alle Arzneimittel, die Ihnen verordnet wurden
- Arzneimittel, die Sie ohne Verschreibung anwenden – also auch selbst gekaufte Mittel und Nahrungsergänzung
- Hinweise auf Medizinprodukte, soweit sie für Ihre Medikation wichtig sind
Gerade der zweite Punkt wird oft unterschätzt. Auch frei verkäufliche Präparate können mit verordneten Arzneimitteln in Wechselwirkung treten. Nennen Sie deshalb wirklich alles, was Sie regelmäßig einnehmen – auch Vitamine, Magnesium oder pflanzliche Mittel.
Wer erstellt und aktualisiert den Plan?
Erstellt wird der bundeseinheitliche Medikationsplan von einer Arztpraxis, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt – in der Regel von Ihrer Hausarztpraxis, weil dort die meisten Fäden zusammenlaufen. Die Praxis ist verpflichtet, den Plan zu aktualisieren, sobald sie die Medikation ändert oder von einer Änderung erfährt.
Auch Apotheken können den Plan auf Ihren Wunsch aktualisieren, etwa wenn Sie ein Arzneimittel abholen und sich etwas geändert hat. Sprechen Sie uns gern an, wenn Sie dazu Fragen haben.
Ein praktischer Hinweis: Der Plan trägt einen Strichcode. Damit lässt er sich in Praxis, Apotheke oder Krankenhaus schnell einlesen, ohne alles abzutippen.
Was ändert sich durch die elektronische Patientenakte?
Der Medikationsplan wird zunehmend digital. Neben der Papierform gibt es den elektronischen Medikationsplan, der in der elektronischen Patientenakte (ePA) hinterlegt wird. Seit Mitte 2026 steht diese Funktion in der ePA zur Verfügung. Sobald die ePA nutzbar ist, sind Arztpraxen verpflichtet, einen elektronischen Medikationsplan zu erstellen – vorausgesetzt, Sie haben Anspruch darauf und dem Zugriff nicht widersprochen.
Für Sie bedeutet das vor allem: mehr Überblick, auch wenn mehrere Praxen beteiligt sind. Der Papierplan bleibt daneben bestehen – er ist im Alltag und im Notfall oft der praktischere Weg, weil er ohne Technik funktioniert. Wenn Sie mögen, tragen Sie ihn einfach im Portemonnaie bei sich.
Wie Sie Ihre Gesundheitskarte auch für Rezepte nutzen, erklären wir Ihnen auf unserer Seite zum E-Rezept mit der Gesundheitskarte.
Unsere kostenlose Vorlage zum Ausfüllen – und wie sie sich vom amtlichen Plan unterscheidet
Viele Menschen möchten ihre Medikamente selbst im Blick behalten – etwa bis zum nächsten Praxistermin, für einen Krankenhausaufenthalt oder um Angehörige zu unterstützen. Dafür haben wir eine einfache Vorlage erstellt. Sie können sie direkt am Computer, Tablet oder Smartphone ausfüllen und anschließend ausdrucken – oder leer ausdrucken und handschriftlich eintragen.
Damit es keine Missverständnisse gibt, hier der wichtige Unterschied:
Bundeseinheitlicher Medikationsplan
Wird von der Arztpraxis erstellt · gesetzlicher Anspruch nach § 31a SGB V · einheitliches Format mit Strichcode · gilt als offizielles Dokument im Gesundheitswesen
Das ist der Plan, den Sie sich ausstellen lassen sollten.
Unsere Vorlage zum Ausfüllen
Am Gerät ausfüllbar oder handschriftlich · kein amtliches Dokument und kein Ersatz für den ärztlichen Plan · praktisch als persönliche Übersicht, zum Sammeln vor dem Praxistermin oder für Angehörige
Eine Ergänzung, keine Alternative.
| Vorlage kostenlos herunterladen (PDF) → |
Wie füllen Sie die Vorlage richtig aus?
Mit diesen Schritten haben Sie schnell eine brauchbare Übersicht:
- Sammeln Sie alle Packungen zusammen – auch die selbst gekauften Mittel.
- Tragen Sie Wirkstoff und Handelsname ein. Beides steht auf der Packung.
- Notieren Sie Stärke und Darreichungsform, etwa „20 mg, Tablette".
- Halten Sie fest, wann und wie viel Sie einnehmen: morgens, mittags, abends, zur Nacht.
- Ergänzen Sie den Grund, wenn Sie ihn kennen – das hilft im Notfall enorm.
- Vermerken Sie Besonderheiten wie „nüchtern einnehmen" oder bekannte Unverträglichkeiten.
- Datieren Sie das Blatt. Wenn Sie die Vorlage am Gerät ausfüllen, speichern Sie sie ab – so passen Sie sie bei jeder Änderung schnell an und drucken sie neu aus.
Bewahren Sie den Plan dort auf, wo man ihn findet – im Portemonnaie oder bei den Versichertenunterlagen. Nehmen Sie ihn zu jedem Praxis- und Krankenhausbesuch mit. Und: Ändern Sie eine Dosierung nie eigenmächtig, nur weil es auf dem Plan einfacher aussieht. Solche Änderungen gehören immer ärztlich besprochen.
Häufige Fragen zum Medikationsplan
Was kostet ein Medikationsplan?
Für gesetzlich Versicherte mit Anspruch nach § 31a SGB V ist er kostenlos. Es fällt keine Zuzahlung an. Auch unsere ausfüllbare Vorlage ist kostenfrei.
Bekomme ich einen Plan auch bei nur zwei Medikamenten?
Einen gesetzlichen Anspruch haben Sie dann nicht. Ihre Arztpraxis kann Ihnen aber trotzdem einen Plan ausstellen, wenn sie das für sinnvoll hält. Fragen Sie einfach nach.
Gehören auch rezeptfreie Mittel auf den Plan?
Ja. Der Plan soll auch Arzneimittel enthalten, die Sie ohne Verschreibung anwenden. Das ist wichtig, weil auch frei verkäufliche Präparate Wechselwirkungen auslösen können.
Wer aktualisiert meinen Medikationsplan?
In erster Linie die Arztpraxis, sobald sich Ihre Medikation ändert. Auf Ihren Wunsch können auch Apotheken den Plan aktualisieren. Bringen Sie den Plan dafür einfach mit.
Ersetzt Ihre Vorlage den amtlichen Medikationsplan?
Nein. Unsere Vorlage ist eine persönliche Übersicht zum Selbstausfüllen und kein offizielles Dokument. Wenn Sie Anspruch haben, lassen Sie sich zusätzlich den bundeseinheitlichen Medikationsplan von Ihrer Arztpraxis ausstellen.
Was ist der Unterschied zwischen Papierplan und elektronischem Plan?
Der Papierplan wird Ihnen ausgehändigt und funktioniert ohne Technik. Der elektronische Medikationsplan liegt in der elektronischen Patientenakte und kann von behandelnden Praxen eingesehen werden, sofern Sie nicht widersprochen haben. Beides ergänzt sich.
Herausgeber und fachliche Prüfung
Dieser Beitrag wurde vom pharmazeutischen Team von apo-versand.de erstellt und fachlich geprüft. apo-versand.de ist eine staatlich zugelassene, behördlich registrierte Versandapotheke – echte Apotheke seit 1979. Jede Bestellung wird von approbierten Apothekerinnen und Apothekern kontrolliert.
Verantwortliche Apothekenleitung und zuständige Aufsichtsbehörde finden Sie in unserem Impressum. · Stand: August 2026
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Hinweis: Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine ärztliche oder pharmazeutische Beratung. Unsere Vorlage ist ein Hilfsmittel zum Selbstausfüllen und kein amtliches Dokument. Ändern Sie Dosierungen niemals eigenmächtig und setzen Sie verordnete Arzneimittel nicht ohne Rücksprache ab. Rechtsgrundlage und Ausgestaltung des Anspruchs können sich ändern; maßgeblich ist die jeweils geltende Fassung des § 31a SGB V und der zugehörigen Vereinbarungen.
Quellen: § 31a SGB V – Medikationsplan (gesetze-im-internet.de, Bundesamt für Justiz); Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) – Bundeseinheitlicher Medikationsplan; Bundesärztekammer – Informationen zum Medikationsplan; gematik GmbH – elektronischer Medikationsplan und elektronische Patientenakte (ePA); GKV-Spitzenverband und KBV – Vereinbarungen zum Medikationsplan als Bestandteil der Bundesmantelverträge. Abgerufen im August 2026.